Mit dem am 1. Mai 2010 fünften Gesetz zu einer Änderung des Bundesgesetzes in Kraft getretenen über das Zentralregister wurde in § 30a und § 31 BZRG ein „erweiterter Privatauszug“ eingeführt, der Personen mit Kindern beruflich ausgestellt werden kann, in sonstiger Weise oder freiwillig mit Jugendlichen aktiv werden.
Zum Schutz von Jugendlichen und Kindern
Erweiterte Privatauszug können gemäß § 31 Abs. 2 BZRG auch direkt von den Behörden „zum Zwecke des Kinderschutzes“ angefordert werden, wenn eine Aufforderung an den Betroffenen, diese vorzulegen, unzureichend ist oder erfolglos bleibt. In den meisten Fällen wird die jeweilige Stelle (der Arbeitgeber oder die jeweilige Behörde) die betreffende Person auffordern, ein erweitertes Führungszeugnis mit Verweis auf § 30a BZRG bei einer persönlichen Eignungsprüfung oder nach § 72a SGB VIII bei der Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder beruflichen oder ehrenamtlichen Ausbildung von Minderjährigen oder bei einer Tätigkeit mit vergleichbarem Kontakt zu Minderjährigen vorzulegen. Es wird daher in der Regel persönlich beantragt, als Privatauszug. Im Vergleich zum normalen Privatauszug enthält das erweiterte Führungszeugnis auch geringfügige Verurteilungen und Verurteilungen, die aufgrund des Fristablaufs nicht mehr im normalen Privatauszug enthalten wären, für einige Delikte (Auflistung in § 32 Abs. 5 BZRG , zB Exhibitionistische Handlungen, Verbreitung pornografischer Literatur, Menschenhandel).
Woher stammen die Daten?
Die Daten des Privatauszugs stammen aus dem Bundeszentralregister. Das Bundeszentralregister enthält beispielsweise strafrechtliche Verurteilungen, Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten sowie Vermerke zur Arbeitsunfähigkeit.
Einträge bleiben nicht dauerhaft im Register. Sie werden nach einer bestimmten Zeit gelöscht. Enthält das Bundeszentralregister keine relevanten Daten für das Führungszeugnis, steht in der Privatauskunft „Inhalt: keine Eintragung“. Die betreffende Person kann sich dann selbst als nicht vorbestraft bezeichnen.
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